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Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

 

Bestimmte Handwerkerleistungen mindern Ihre Einkommensteuer.

Wir haben Ihnen die für unsere Gewerke wichtigen Informationen zusammen-

gefasst, damit Sie sich nicht durch seitenlange Abhandlungen wühlen müssen:

 

Begünstigte Arbeiten (für unsere Gewerke):

-          Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen

-          Gas- und Wasserinstallation

-          Modernisierung des Badezimmers

-          Austausch von Dachrinnen, Fallrohren, Verblechungen

-          Erweiterungsmaßnahmen, z. B. nachträglicher Einbau oder Änderung

            einer bestehenden Gaube

-          Umbauten im Haus, z. B. Änderung der Raumaufteilung

-          Dachrinnenreinigung, Kanalreinigung

 

Begünstigt sind grundsätzlich alle Handerwerkerleistungen für Renovierungs-,

Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt (Inland!) des Steuer-

pflichtigen an bestehenden Gebäuden – nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme.

 

Wichtig: Leistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers (egal ob Mieter

                oder Eigentümer) -  nicht in der Werkstatt des Handwerkers.

 

Begünstigter Anteil der Rechnung:

-          Arbeitskosten  -  Fahrtkosten  -  Maschinen- und Gerätekosten

-          jeweils einschl. MWSt.

 

Materialkosten sind nicht begünstigt. Wir weisen Ihnen die relevanten Kosten

gerne (auch nachträglich) separat in der Rechnung aus.

 

Wichtig: Zahlung per Überweisung – Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

Höhe der Steuerersparnis:

Höchstbetrag der begünstigten Kosten:  6000,00 €

Davon 20 %  = 1200,00 €  =  Höchstbetrag der Steuerermäßigung.

 

Beispiel: Arbeits- und Fahrtkosten netto       1500,00 €

                + 19% MWSt.                             285,00 €  = Brutto   1785,00 €

                20 % von 1785,00 €   =                   357,00 €  Minderung der Einkommensteuer

 

Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn die Kosten bereits anderweitig geltend

gemacht wurden (z. B. als Betriebsausgaben, Werbungskosten f. Vermietung und Verpachtung).

 

Nachweis zur Steuererklärung:

-          Rechnung mit ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt-, Gerätekosten.

-          Überweisungsbeleg oder Kontoauszug

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass unsere Aufzählung hinsichtlich unserer Gewerke

natürlich nicht vollständig sein kann und beliebig erweiterbar wäre. Wichtig ist, dass Sie diese

Möglichkeit der Steuerersparnis kennen. Zu Details gibt Ihnen Ihr Steuerberater Auskunft. 

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